AirVita Aip GmbH
Ihr Fachpflegedienst für außerklinische Intensivpflege

Häufig gestellte Fragen...

 *Wer zahlt die 24 Stunden?


Die Finanzierung einer bis zu 24h Intensivpflege ist für Sie kostenlos.

Wir klären für Sie die Kostenübernahmen der Krankenkassen und Pflegeversicherungen nach:

  • SGB V (Behandlungspflege)
  • SGB XI (Grundpflege)

Wir schließen mit ihrer Krankenkasse einen Vertrag und rechnen mit dieser direkt ab. Ihnen entstehen hierbei keine weitere Kosten. Sie müssen sich um nichts kümmern.

Wir sind berechtigt mit allen Krankenkassen und Pflegeversicherungen abzurechnen.


*Was ist intensivpflege wer kann sie bekommen?

Die Intensivpflegebedürftigkeit bzw. die bis zu 24 Stunden benötigte spezielle Krankenbeobachtung/ Überwachung wird von einem Arzt Verordnet und bei der Kasse zur Genehmigung eingereicht. Typische Krankheitsbilder in der außerklinischen Intensivpflege sind:


  • COPD (Chronische Lungenerkrankungen)
  • ALS (Amyotrophe Lateralsklerose)
  • Wachkoma
  • Hirnblutung/Hirn- OP, Schlaganfall
  • SHT (Schädel-Hirn-Trauma)

 

  • MS (Multiple Sklerose)
  • Alle tracheotomierte intensivpflege Patienten

 

  • Muskuläre Erkrankungen z. B. Morbus Duchenne
  • Schädigung des Wirbelkanals z. B. hoher Querschnitt
  • Folgen einer Frühgeburt/ Folgen von Komplikationen bei der Geburt 


*Was steht mir von der Pflegekasse zu? 

Wie bekomme ich Leistungen der Pflegekasse?

Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhalten will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Leistungsberechtigt sind Menschen, bei denen festgestellt wurde, dass sie pflegebedürftig sind. Der Umfang der Pflegebedürftigkeit wird in einem Pflegegrad festgehalten.

Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung stellen. Weitere Informationen finden Sie hier. Sie müssen einen weiteren Antrag stellen, wenn sich der Pflegebedarf verändert hat. Für privat und gesetzlich versicherte Verbraucher gilt, dass ihre Krankenversicherung auch immer ihre Pflegeversicherung ist.


Häusliche Pflege: Was ist eine Pflegesachleistung?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zuhause versorgt werden, können körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und / oder "häusliche Pflegehilfe" (das sind Hilfen bei der Haushaltsführung) als Pflegesachleistung in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass sie einen ambulanten Pflegedienst oder ambulanten Betreuungsdienst mit den notwendigen Hilfeleistungen beauftragen können.


Wer in Pflegegrad 1 eingestuft ist, kann ebenfalls einen Pflegedienst beauftragen, muss dies jedoch weitgehend selbst bezahlen. Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss von 125 Euro als sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser ist zweckgebunden und für ihn müssen Rechnungen vorgelegt werden.

Das Gesetz regelt, dass Verbraucher Pflegesachleistungen nur von geeigneten Pflegekräften erhalten können, die Versorgungsverträge mit der Pflegekasse abgeschlossen haben. In der Regel sind dies Pflegekräfte, die bei einem ambulanten Pflegedienst angestellt sind, der wiederum mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben muss.

Die Pflegekräfte erbringen "körperbezogene Pflegemaßnahmen" (zum Beispiel Hilfe beim Waschen oder Essen) und "pflegerische Betreuungsmaßnahmen" (wie Spaziergänge, Vorlesen oder Haushaltstätigkeiten).


Pflegebedürftiger und Pflegedienst schließen einen Vertrag über Art, Inhalt und Umfang der Pflegeleistung ab.

Wie viel die Pflegeversicherung bei ambulanter Pflege bezahlt, hängt vom Unterstützungsbedarf ab. Die Zuschüsse für Pflegesachleistungen sind seit Januar 2017 auf folgende Beträge monatlich festgelegt:

  • Pflegegrad 1: 125 Euro (nur als Kostenerstattungsbetrag)
  • Pflegegrad 2: 689 Euro
  • Pflegegrad 3: 1298 Euro
  • Pflegegrad 4: 1612 Euro
  • Pflegegrad 5: 1995 Euro

Die neue "Pflegereform" (das so genannte Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, GVWG) vom Juni 2021 sieht finanzielle Entlastungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 vor, die in den eigenen vier Wänden versorgt werden. Ab dem 1. Januar 2022 werden Pflegesachleistungen um 5 Prozent erhöht:

  • Pflegegrad 2: 724 Euro
  • Pflegegrad 3: 1363 Euro
  • Pflegegrad 4: 1693 Euro
  • Pflegegrad 5: 2095 Euro

Häusliche Pflege: Was ist Pflegegeld?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld kann auf Antrag gewährt werden.

Das Pflegegeld wird monatlich gestaffelt, je nach Unterstützungsbedarf, an die pflegebedürftige Person gezahlt. Diese kann das Geld dann an die Helfer weitergeben.

  • Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 901 Euro

Häusliche Pflege: Wann sind Kombi-Leistungen möglich?

Pflegebedürftige der Pflegestufen 2 bis 5, die die Pflegesachleistung nicht voll in Anspruch nehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld wird in Höhe des Prozentsatzes der nicht ausgeschöpften Pflegehilfe ausgezahlt.

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 5 hat in einem Monat Sachleistungen über 798 Euro in Anspruch genommen, der Höchstbetrag liegt bei 1995 Euro. Er hat somit 40% der Sachleistung in Anspruch genommen. Damit stehen ihm noch 60% des Pflegegeldes in Höhe von 901 Euro zu, also 540,60 Euro.

Angebote zur Unterstützung im Alltag: Welche Zusatzleistungen gibt es?

Jeder Verbraucher mit festgestelltem Pflegegrad kann einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich beanspruchen. Höhere Leistungen können unter Umständen dann in Anspruch genommen werden, wenn schon 2016 ein Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 208 Euro bestand.

Mit dem Entlastungsbetrag können sich Pflegebedürftige Kosten, die sie für bestimmte Leistungen in der häuslichen Pflege ausgegeben haben, erstatten lassen. Dabei kommen beispielsweise Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden oder Angebote zur Entlastung im Alltag in Frage.

Wann gibt es Zuschläge für ambulant betreute Wohngruppen

Anerkannt Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, haben neben dem Anspruch auf Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombi-Leistungen oder auf den Entlastungsbetrag zusätzlich einen Anspruch auf einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich.

Mit dem Zuschlag sollen Aufwendungen für Betreuer finanziert werden, die allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten erledigen oder im Haushalt helfen. Falls teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden sollen, muss der Medizinische Dienst der Krankenversicherung vorher die Notwendigkeit bescheinigen.

Verhinderungspflege: Welche Unterstützung gibt es bei Krankheit oder Urlaub der pflegenden Person?

Für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 gilt: Wenn die private Pflegeperson wegen Urlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen ausfällt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Verhinderungspflege zu Hause für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr, höchstens jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von 1612 Euro. Wenn keine Mittel aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurden, kann der Betrag auf bis zu 2418 Euro erhöht werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung versorgt hat.

Was zahlen die Kassen für Pflegehilfsmittel?

Anerkannt Pflegebedürftige, die zuhause versorgt werden, können bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf sogenannte Pflegehilfsmittel stellen. Diese sollten die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Eine ärztliche Verordnung ist nicht notwendig.

Es wird unterschieden zwischen Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, und technischen Pflegehilfsmitteln. Für die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel (z.B. Inkontinenzvorlagen) werden bis zu 40 Euro monatlich übernommen, technische Hilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden.

Bitte beachten Sie, dass der Betrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel auf 60 Euro bis zum 31. Dezember 2020 erhöht ist. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Welche Zuschüsse gibt es für einen Wohnungsumbau?

Ist ein Wohnungsumbau notwendig, um die häusliche Pflege zu ermöglichen, zu erleichtern oder um eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen, können Pflegebedürftige bei der Pflegekasse einen Zuschuss beantragen. Möglich sind bis zu 4000 Euro, und zwar unabhängig vom Pflegegrad. Denkbar sind etwa Türverbreiterungen, der Einbau einer Rampe oder eines Treppenliftes sowie der Umbau des Badezimmers. Wenn aufgrund einer veränderten Pflegesituation weitere Maßnahmen erforderlich werden, können Verbraucher einen neuen Zuschuss von maximal 4000 Euro bei ihrer Pflegekasse beantragen.

Hinweis: Beginnen Sie mit dem Umbau erst nachdem die Pflegekasse den Antrag genehmigt hat. Unterstützung finden Sie bei den Wohnberatungsstellen.

Welche weiteren Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?

Tages- oder Nachtpflege:

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege beanspruchen, zusätzlich zum ungekürzten Pflegegeld. Die Leistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Sie kommt insbesondere für Pflegebedürftige in Betracht, die während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson(en) nicht allein bleiben können, ansonsten jedoch zu Hause versorgt werden. Die Ansprüche bestehen monatlich in folgender Höhe:

Pflegegrad 2: 689 Euro

Pflegegrad 3: 1298 Euro

Pflegegrad 4: 1612 Euro

Pflegegrad 5: 1995 Euro

Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für die Finanzierung der Tages- und Nachtpflege anteilig nutzen.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Corona-Epidemie die Tagespflegeeinrichtungen besondere Hygieneregeln einhalten müssen. Informationen dazu finden Sie hier.

Kurzzeitpflege:

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die für einen begrenzten Zeitraum auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, können die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Sie kommt unter anderem bei Krisensituationen in Frage. Ein typischer Fall ist die Überbrückung einer Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn in der Wohnung des Pflegebedürftigen Umbaumaßnahmen notwendig sind oder die Pflegeperson noch nicht sofort übernehmen kann.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der allgemeinen Pflegeleistungen bis zu einem Betrag von 1612 Euro im Jahr. Sofern Mittel aus der Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurden, kann der Betrag für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3224 Euro erhöht werden.

Zum 1. Januar 2022 wird der Betrag der Kurzzeitpflege um 10 Prozent erhöht (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, GVWG vom Juni 2021). Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten der allgemeinen Pflegeleistungen bis zu einem Betrag von 1774 Euro im Jahr. Ist die Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen worden, kann der Betrag für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3386 Euro erhöht werden.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen.(Quelle Verbraucherschutz)